Allgemeine einkaufsbedingungen (AMB) der kraft curing systems gmbh
I. Anwendungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der KCS GmbH GmbH mit allen Auftragnehmern hinsichtlich der von diesen zu erbringenden Lieferungen und Leistungen (zusammeneinheitlich „Lieferungen“). Diese AEB gelten auch, wenn die KCS GmbH in Kenntnis entgegen stehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferung vorbehaltlos annimmt.
Sie gelten unabhängig von einem konkreten Hinweis im Einzelfall auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte. Die AEB finden Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftragnehmer“). Der Auftragnehmer erklärt sich durch widerspruchslose Entgegennahme dieser AEB mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilige Bestellung sowie für etwaige Folgegeschäfte einverstanden. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen AEB abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten diese AEB nachrangig und ergänzend.
Der Maßgeblichkeit abweichender AGB des Auftragnehmers wird hiermit widersprochen, und zwar auch für den Fall, dass sie der KCS GmbH in Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
2. Vertragsschluss
Der Auftragnehmer kann eine Bestellung nur innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Bestellung durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen. Bei voran gegangenem formlosen Geschäftsabschluss gilt die Bestellung der KCS GmbH als kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Abweichende Vereinbarungen sind – ausschließlich zu Beweiszwecken – schriftlich festzuhalten.
3. Lieferumfang, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge
3.1. Die in den Bestellunterlagen enthaltenen technischen Spezifikationen sind für den Auftragnehmer hinsichtlich Art, Umfang und Inhalt seines Lieferumfangs verbindlich. Er hat sie sorgfältig zu überprüfen und der KCS GmbH Fehler oder Unvollständigkeiten unverzüglich mitzuteilen; unterlässt er diese Mitteilung, obwohl er einen Mangel oder eine Unvollständigkeit erkannt hat oder hätte erkennen müssen, so haftet er der KCS GmbH für etwaige daraus entstehende Schäden.
Für den Fall, dass sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Ablieferung der vom Auftragnehmer zu beachtende Stand der Technik oder andere von ihm einzubehaltende Vorschriften, Normen oder Standards ändern, so hat der Auftragnehmer dieses bei der Ausführung seiner Lieferung zu berücksichtigen; wenn dadurch seine Kosten oder der Terminplan berührt sein sollten, wird der Auftragnehmer vor Ausführung der Änderung mit der KCS GmbH eine einvernehmliche Regelung über eine angemessene Anpassung von Preisen und Terminen herbei führen.
3.2 Eigentum und Urheberrecht an Zeichnungen, sonstigen schriftlichen Unterlagen, Modellen und Werkzeugen verbleiben bei der KCS GmbH. Sie dürfen nur für die Zwecke der Bestellung benutzt und weder weiterverwendet, noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung bzw. nach Durchführung des Auftrages auf Verlangen der KCS GmbH einschließlich jedweder Vervielfältigungen unverzüglich und portofrei an die KCS GmbH zurück zu senden.
4. Unzulässige Werbung:
Die Verwendung eines Auftrages durch den Auftragnehmer zu Referenz- oder Werbezwecken ist unzulässig, es sei denn, dass die KCS GmbH zuvor ihr schriftliches Einverständnis erklärt hat.
5. Inspektionen durch den Besteller:
Die Mitarbeiter der KCS GmbH bzw. von KCS GmbH beauftragte Dritte haben jederzeit nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung Zutritt zu den Fertigungsstätten des Auftragnehmers und/oder seiner Unterauftragnehmer, um u.a. den Fertigungsstand, die Verwendung von geeignetem Material, den Einsatz der erforderlichen Fachkräfte und die fachgerechte Ausführung der bestellten Lieferung zu überprüfen. Solche Inspektionen (so genannte Werksabnahmen) erfolgen ohne jedwede rechtliche Wirkung hinsichtlich einer etwaigen werkvertraglichen Abnahme der geschuldeten Lieferung; eine Inspektion ersetzt weder eine solche Abnahme, noch beschränkt sie in irgendeiner Weise die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers hinsichtlich seiner Lieferungen, insbesondere kann daraus seitens des Auftragnehmers kein Einwand eines der KCS GmbH treffenden Mitverschuldens hergeleitet werden.
6. Ersatzteile:
Der Auftragnehmer sichert zu, dass für jede Bestellung passende Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Gewährleistungsende verfügbar sind.
II. Beförderung und Kennzeichnung Gefahrstoffe, Versand & Verpackung
1. Es ist Sache des Auftragnehmers, vor Annahme der Bestellung zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Gegenstände und/oder deren Bestandteile im Herkunftsland, Bestimmungsland und/oder allen Transitländern als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer die KCS GmbH unverzüglich und umfassend zu informieren. Spätestens mit seiner schriftlichen Auftragsbestätigung hat er der KCS GmbH die nach gesetzlicher Vorschrift zu deren Versendung notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zuzusenden.
2. Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration von gefährlichen Gütern ist der Auftragnehmer zur Beachtung der jeweils national und international gültigen Vorschriften verpflichtet, insbesondere
Seefracht: Gefahrgutverordnung – SEA IMDG Code
Luftfracht: UNICAO IATA RAR US-Dot
Bahn: EVO/RID sowie Gefahrgutverordnung – Schiene
Straße: ADR sowie Gefahrgutverordnung – Straße
Allgemein: Gefahrstoffverordnung
Auch etwaige abweichende und/oder zusätzliche nationale Vorschriften des jeweiligen Empfangslandes sind zu beachten, wenn das Empfangsland in der Bestellung benannt wurde.
3. Der Auftragnehmer ist für alle Schäden verantwortlich, die als Folge unrichtiger Angaben in den verbindlichen Erklärungen oder deshalb eintreten, weil bestehende Vorschriften bei der Behandlung (Verpackung, Versand, Lagerung usw.) gefährlicher Güter nicht beachtet wurden.
Diese Haftung tritt nicht ein, wenn die Schäden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der KCS GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
4. Der Auftragnehmer hat seine Lieferungen so zu verpacken, dass sie unter den jeweiligen Transport- und Lagerbedingungen gegen Beschädigungen geschützt sind. Der Auftragnehmer wird Verpackungsmaterial für die KCS GmbH kostenlos zurück nehmen.
5. Der Versand erfolgt an die vereinbarte Empfangsstelle gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen (INCOTERMS); die Wahl des geeigneten Transportmittels ist mit der KCS GmbH abzustimmen.
6. In Fällen höherer Gewalt oder anderer außerhalb der Einflussnahme der KCS GmbH liegender Ereignisse, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, Sabotage, Arbeitskampf gerät die KCS GmbH nicht in Annahmeverzug; der Auftragnehmer hat dann die Lieferungen auf eigene Kosten einzulagern.
III. Ausfuhrgenehmigung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der KCS GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob und inwieweit für die Bestellung insgesamt oder teilweise staatliche Ausfuhrgenehmigungen erforderlich oder ähnliche gesetzliche oder behördliche Auflagen zu erfüllen sind oder sie US-amerikanischen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.
IV. Liefertermine
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen und/oder Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der KCS GmbH. Für die Einhaltung des Liefertermins sind die jeweils vereinbarten Lieferbedingungen (INCOTERMS) maßgeblich. Bei technischen Unterlagen gilt der Tag des Eintreffens bei der KCS GmbH. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die KCS GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
V. Verzug
1. Für den Fall eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzuges ist die KCS GmbH berechtigt, für jeden Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Vertragspreises, insgesamt aber nicht mehr als 15 % des Vertragspreises geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiter gehenden, nachweislich durch die schuldhafte Terminüberschreitung entstandenen Schadens bleibt vorbehalten; in einem solchen Fall wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadensbetrag angerechnet. Die KCS GmbH behält sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung vor.
2. Die KCS GmbH kann außerdem und unbeschadet ihrer sonstigen Rechte (Rücktritt oder Schadenersatz statt der Leistung) nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Nachfrist oder – wenn die Lieferung infolge des Verzuges für die KCS GmbH kein Interesse mehr hat (etwa weil der Auftragnehmer gemäß den Vertragsbedingungen „just in time“ zu liefern hat oder weil der Kunde der KCS GmbH auf Grund einer weitern Verzögerung die Abnahme der Leistung verweigern würde oder könnte) oder bei Gefahr im Verzug oder um weiteren Schaden zu vermeiden oder bei Eilbedürftigkeit – ohne eine Nachfrist gesetzt zu haben, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen lassen.
In jedem Falle einer Ersatzvornahme durch die KCS GmbH wird der Auftragnehmer auf seine Kosten der KCS GmbH sämtliche hierfür erforderliche Informationen beschaffen und in seinem Besitz befindliche Unterlagen übergeben sowie bei etwa daran bestehenden eigenen oder Schutzrechten Dritter in für die Ersatzvornahme erforderlichem Umfang entsprechende Nutzungsrechte verschaffen bzw. die KCS GmbH von Ansprüchen aus diesen Rechten Dritter unverzüglich freistellen. Mit Abschluss dieses Vertrages erklärt der Auftragnehmer sein Einverständnis mit der Nutzung seiner Schutzrechte bei der Ersatzvornahme durch die KCS GmbH oder durch den von der KCS GmbH beauftragten Dritten. Ein etwaiger bis zur Auftragserteilung an den Dritten bereits entstandener Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist in jedem Fall zu erfüllen. Eine Ersatzvornahme durch die KCS GmbH oder einen von der KCS GmbH beauftragten Dritten entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
VI. Preise und Preisstellung
1. Die vereinbarten Vertragspreise sind Festpreise, wenn und soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Sie verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise FCA (benannter Ort) gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden INCOTERMS. Sie enthalten in jedem Falle alle anfallenden Nebenkosten, insbesondere Fracht-, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten.
3. Streitigkeiten über die Höhe der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung berechtigen den Auftragnehmer nicht, seine Lieferungen ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einzustellen.
VII. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung erfolgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen ab der vollständigen und ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer und dem Rechnungserhalt abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
2. Rechnungen sind getrennt von der Lieferung und für jede Bestellung gesondert mit Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der jeweiligen Bestell- und Auftragsnummer einzureichen.
3. Im Falle von vereinbarten Abschlagszahlungen ist für den Fristbeginn allein der Rechnungserhalt maßgebend, sofern nicht die Erfüllung bestimmter Lieferungen und/oder die Stellung von Sicherheiten als Voraussetzung vereinbart sind.
4. Rechnungen für Lieferungen, die die KCS GmbH einen Dritten zugesagt hat, werden erst fällig, wenn und soweit die KCS GmbH von dem Dritten Vergütung für ihre Lieferungen oder für Teile davon erhalten hat. Hat die KCS GmbH dem Dritten wegen möglicher Mängel Sicherheit geleistet, gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer der KCS GmbH Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
5. Etwa vereinbarte Abschlagszahlungen befreien den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung, sämtliche Lieferungen in einer spezifizierten Schlussrechnung aufzuführen und abzurechnen.
6. Verzüge treten nach Fälligkeit erst aufgrund ausdrücklicher Mahnung ein.
Die KCS GmbH kommt nicht in Zahlungsverzug, wenn sie sich gutgläubig über den Bestand einer gegenüber den Vergütungsansprüchen des Auftragsnehmers erhobenen Einrede oder eines geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts geirrt hat.
Beruht ein Zahlungsverzug auf einfacher Fahrlässigkeit, sind Verzugszinsen auf drei Prozentpunkte über dem Satz der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen anwendbaren Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank begrenzt.
7. Zahlungen bedeuten keinesfalls ein Anerkenntnis fachgerechter und einwandfreier Lieferung im Sinne einer Abnahme.
VIII. Untervergaben
1. Die Einschaltung von Nachauftragnehmern und Unterlieferanten oder sonstigen Dritten zur Ausführung des mit der Bestellung erteilten Auftrags bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der KCS GmbH, die jedoch nicht ohne sachlichen Grund versagt wird. Der Auftragnehmer stellt in diesen Fällen die Einbehaltung der in dieser Bestellung enthaltenen Vertraulichkeitsbestimmungen sicher.
2. Der Auftragnehmer bedarf zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber seinen Nachunternehmern der vorherigen schriftlichen Zustimmung der KCS GmbH. Zur Vermeidung der Ausübung von Zurückbehaltungsrechten seitens der Nachauftragnehmer des Auftragnehmers ist die KCS GmbH berechtigt, direkte Zahlungen an Nachauftragnehmer vorzunehmen, die sofern sie berechtigte Forderungen des Nachauftragnehmers betreffen, im Verhältnis zum Auftragnehmer als Zahlung an Erfüllungs Statt gelten. Als berechtigte Forderung des Nachauftragnehmers gegen den Auftragnehmer gemäß vorstehendem Satz gelten auch solche, bei denen sich die KCS GmbH gutgläubig über deren Bestand geirrt hat. In jedem Fall sind Dritte, insbesondere Unterlieferanten und Subunternehmer, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Bestellung bedient oder die sonst von ihm im Zusammenhang mit seinen Lieferungen einbezogen werden, Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
IX. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Konzernverrechnung
Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte stehen der KCS GmbH im gesetzlichen Umfang zu.
X. Abnahme
1. Die Abnahme der vom Auftragnehmer geschuldeten Lieferung durch die KCS GmbH erfolgt zusammen mit der Abnahme der Gesamtanlage, für die die Lieferungen des Aufragnehmers bestimmt sind, durch den Kunden der KCS GmbH nach einem erfolgreich durchgeführten Probebetrieb der Gesamtanlage (wenn und soweit nicht diese Abnahme unter einem gerade die Lieferung betreffenden Vorbehalt erfolgt); sie gilt aber spätestens 12 Monate ab Ablieferung und Gefahrübergang gemäß Ziffer 6.2 als erfolgt, es sei denn, dass aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen die Gesamtanlage nicht bis zu diesem Termin abgenommen wurde.
2. Im Falle kleinerer Mängel, die den sicheren und zuverlässigen Betrieb der Gesamtanlage oder der Lieferung nicht beeinträchtigen kann, kann die KCS GmbH die Abnahme unter dem Vorbehalt der unverzüglichen und erfolgreichen Beseitigung dieser Mängel erklären.
3. Über die Abnahme wird ein schriftliches Protokoll ausgefertigt.
XI. Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik sowie den im Land des Auftragnehmers und im Bestimmungsland bestehenden Vorschriften (einschließlich Sicherheits-, Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften) den vereinbarten Beschaffenheiten sowie den einschlägigen Normen und Standards entsprechen, die garantierten Eigenschaften haben und auch ansonsten im Zeitpunkt der Ablieferung sach- und rechtsmängelfrei sind.
Er garantiert zudem, dass an seinen Lieferungen innerhalb von 24 Monaten ab Abnahme der von der KCS GmbH an ihren Kunden zu liefernden Gesamtanlage, längstens aber innerhalb von 36 Monaten ab Ablieferung und Gefahrübergang gemäß Ziffer 6.2 keine der vorbezeichneten Mängel auftreten werden, die auf fehlerhafter Konstruktion, fehlerhafter Materialauswahl, Nichteinhalten von Vorschriften und/oder mangelnder Fertigungsqualität beruhen, und dass die vereinbarten Beschaffenheiten für denselben Zeitraum vorliegen.
2. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung, wenn und soweit eine solche im üblichen Geschäftsgang machbar ist, erkennbare Mängel wird die KCS GmbH unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen ab Ablieferung am Bestimmungsort rügen. Im Übrigen wird die KCS GmbH die Lieferung den Umständen und den klimatischen und den sonstigen Anforderungen am jeweiligen Einsatzort entsprechend unverzüglich (z.B. alsbald nach Öffnen und Entfernen der Transportverpackung) auf Qualitäts- und/oder Quantitätsmängel untersuchen und etwaige Mängel sodann unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen ab Ablauf der Gewährleistungsfrist rügen.
3. In jedem Fall kann die KCS GmbH nach ihrer Wahl vom Auftragnehmer Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen; der Auftragnehmer trägt alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen. Die KCS GmbH ist nach Unterrichtung des Auftragnehmers auch berechtigt, auf dessen Kosten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen; Ziffer 5.2, Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
4. Alle mit der Nacherfüllung anfallenden Kosten, insbesondere für Demontage, Montage, Reisen, Frachten, Verpackung, Versicherungen, Zölle und sonstige öffentlichen Abgaben, Prüfungen und technische Abnahmen sind vom Auftragnehmer zu tragen.
5. Die Ansprüche der KCS GmbH wegen Mängeln verjähren nach Maßgabe der §§ 195ff. BGB, jedoch nicht später als 12 Monate nach Ablauf der in Ziffer 11.1 genannten Fristen. Ist die Lieferung für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, verjähren die Ansprüche nicht später als 72 Monate ab Abnahme der Gesamtanlage bzw. 84 Monate ab Ablieferung. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt; §§ 438 Abs. 3, 479 und 634a Abs. 3 BGB bleiben ebenfalls unberührt.
6. Soweit und solange Lieferungen infolge von Nacherfüllungsarbeiten durch den Auftragnehmer nicht vertragsgemäß verwendet werden können, verlängert sich deren Gewährleistungsfrist entsprechend. Für im Rahmen der Gewährleistung reparierte und/oder ersetzte Lieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abnahme der Reparatur bzw. der Ersatzleistung von neuem, jedoch für nicht länger als fünf, im Falle von Bauleistungen nicht länger als sieben Jahre ab dem ursprünglichen Gewährleistungsbeginn.
7. Die Gewährleistung des Auftragnehmers richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
XII. Haftung
1. Produkthaftung
Der Auftragnehmer wird seine Lieferungen so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktfehler oder die Verletzung gesetzlicher/behördlicher Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist, hat er der KCS GmbH von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat die KCS GmbH Anspruch auf Erstattung aller Aufwendungen, die uns insbesondere im Zusammenhang mit deswegen von der KCS GmbH veranlassten Rückrufaktionen entstehen; über Art und Umfang von Rückrufaktionen wird die KCS GmbH den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, zuvor unterrichten.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
Entsprechendes gilt, soweit Produktfehler auf Lieferungen von Vorauftragnehmern oder Subunternehmern des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Produkthaftung versichert zu halten und der KCS GmbH dies auf Verlangen jederzeit schriftlich nachzuweisen, insbesondere durch schriftliche Bestätigung des Versicherers des Auftragnehmers.
2. Umwelthaftung
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit seinen Lieferungen durch Verstoß gegen umweltschutzrechtliche Bestimmungen (wie z.B. Immissionsschutzgesetze, Altöl- und Wasserhaushaltsgesetze, Abfallbeseitigungsgesetze und/oder dazu ergangener Verordnungen) entstehen. Er hat die KCS GmbH in diesem Zusammenhang von sämtlichen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat er für den bei der KCS GmbH entstandenen Schaden aufzukommen.
XIII. Schutzrechte
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der Erledigung einer Bestellung keine Rechte Dritter verletzt werden. Im Falle etwaiger Inanspruchnahme Dritter hat der Auftragnehmer die KCS GmbH von allen derartigen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die der KCS GmbH aus und/oder im Zusammenhang mit solcher Inanspruchnahme, insbesondere durch die Erlangung der Genehmigung zur Nutzung vom Schutzrechtsinhaber notwendigerweise erwachsen.
XIV. Forderungsabtretung
Gegen die KCS GmbH gerichtete Forderungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der KCS GmbH abgetreten werden. Dies gilt nicht für Abtretungen im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes. § 354a HGB bleibt unberührt.
XV. Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner, diese unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch eine solche Abrede zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Vertragsbestimmung am nächsten kommt.
XVI. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen des Auftragnehmers ist die vereinbarte Verwendungsstelle, für die Zahlungen der KCS GmbH ist es der Geschäftssitz der KCS GmbH.
XVII. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
1. Sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Verfahrensarten, auch für Wechsel- oder Scheckklagen, der Geschäftssitz der KCS GmbH; die KCS GmbH kann den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinen Geschäftssitz verklagen.
2. Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.