Allgemeine Montagebedingungen (AMB) der kraft curing systems gmbh
Diese Allgemeinen Montagebedingungen gelten als Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der KCS GmbH zwischen der KCS GmbH und dem Auftraggeber einer Montage (nachfolgend Auftraggeber), soweit nicht beide Vertragsparteien ausdrücklich oder schriftlich Abweichendes vereinbart haben, für die Montage und Inbetriebnahme von Maschinen, Anlagen oder Aggregaten und sinngemäß für sonstige durch Personal oder Beauftragte der KCS GmbH durchzuführende Arbeiten am Montageort sowie gleichermaßen für Reparatur- und Änderungsarbeiten in den Werkstätten der KCS GmbH.
I. Abschluss des Vertrages
Es gelten ausschließlich die Bedingungen der KCS GmbH. Davon abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sind für die KCS GmbH unverbindlich, auch wenn die KCS GmbH dem nicht widerspricht. Andere Bedingungen und Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der KCS GmbH.
II. Pflichten der KCS GmbH
Die KCS GmbH verpflichtet sich, die anstehenden Arbeiten durch qualifiziertes Personal fachgerecht auszuführen oder durch qualifizierte Dritte ausführen zu lassen.
III. Technische Unterlagen
Sämtliche technischen Unterlagen bleiben Eigentum der KCS GmbH und dürfen ohne ihr schriftliches Einverständnis weder kopiert, vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht werden. Sie dürfen nur für Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen der KCS GmbH genutzt werden.
IV. Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat alles Erforderlich zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können.
2. Der Auftraggeber hat alle bauseitigen Leistungen sowie andere vorbereitenden Arbeiten fachgemäß auf seine Kosten und Verantwortung auszuführen bzw. ausführen zu lassen, ggf. entsprechend den von der KCS GmbH gelieferten Unterlagen.
3. Das Personal der KCS GmbH ist erst dann anzufordern, wenn sämtliche Vorbereitungsarbeiten beendet sind.
4. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Einreise-, Ausreise-, Aufenthalts-, Arbeits- oder andere Genehmigungen für das Personal der KCS GmbH beschafft werden können.
5. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alle notwendigen Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere wird er die KCS GmbH rechtzeitig vor Arbeitsbeginn ausdrücklich darauf aufmerksam machen, wenn besondere Rücksicht zu nehmen ist oder andere einschlägige Vorschriften zu beachten sind. Die KCS GmbH ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist.
6. Bei Unfall oder Krankheit des Personals der KCS GmbH leistet der Auftraggeber die erforderliche Unterstützung.
7. Das zu montierende Material ist vor allen schädlichen Einflüssen geschützt zu lagern. Es ist vor Aufnahme der Arbeiten vom Auftraggeber im Beisein des Personals der KCS GmbH auf Vollständigkeit und eventuelle Schäden zu überprüfen. Für Transportschäden, bei durch den Auftraggeber oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte durchgeführte Transporte, haftet die KCS GmbH nicht.
8. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Transportwege zum Aufstellungs-/Montageort in brauchbarem und der Aufstellungs-/Montageort selbst in arbeitsbereitem Zustand sind und dass der Zugang zum Aufstellungs-/Montageort ungehindert gewährleistet ist. Alle notwendigen Weg- und Fahrwegrechte müssen sichergestellt sein.
9. Der Auftraggeber sorgt für die kostenlose Bereitstellung heizbarer bzw. klimatisierter, verschließbarer Räume für die Montageleitung und das Personal der KCS GmbH einschließlich angemessener sanitärer Einrichtungen sowie. verschließbarer, trockener Räume zur Aufbewahrung von Material und Werkzeugen. Alle diese Räume sollen sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes befinden.
10. Der Auftraggeber erbringt gemäß den Anweisungen des Personals bzw. Montageprogramms der KCS GmbH rechtzeitig folgende Leistungen:
10.1 Gestellung von qualifizierten Facharbeitern und Hilfskräften gemäß Auftragsbestätigung wie Schlosser, Schweißer, Elektriker, Maurer, Maler, Spengler usw. mit den jeweils erforderlichen Werkzeugen und Ausrüstungen. Diese Arbeitskräfte haben den Arbeitsanweisungen des Personals der KCS GmbH Folge zu leisten. Sie bleiben jedoch im Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber und unter dessen Aufsicht und Verantwortung.
10.2 Bereitstellung betriebstüchtiger Krane und Hebezeuge mit entsprechendem Bedienpersonal, zweckmäßiger Gerüste und Transportmittel zur Beförderung von Personal und Material, entsprechender Werkstattausrüstung und Messeinrichtungen.
10.3 Bereitstellung des notwendigen Verbrauchs- und Installationsmaterials, der benötigten Reinigungs- und Schmiermittel sowie des notwendigen Montagekleinmaterials nach Aufwand.
10.4 Zur Verfügung stellen der notwendigen elektrischen Energie und Beleuchtung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zum Aufstellung-/Montageort, Heizung, Pressluft, Wasser und sonstiger Betriebsstoffe.
10.5 Bereitstellung von Kommunikationsanschlüssen (Telefon, Modem), falls notwendig inklusive der benötigten Endgeräte.
11. Die KCS GmbH empfiehlt, das zukünftige Betriebspersonal bereits bei der Montage zur Mitarbeit einzusetzen, um es mit der jeweiligen Technik vertraut zu machen. Die KCS GmbH ist bereit, aufgrund besonderer Vereinbarung die technische Ausbildung des Betriebspersonals des Auftraggebers während der Aufstell-/Montagearbeiten zu übernehmen.
12. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der KCS GmbH die für die Ein- und Ausfuhr von Werkzeugen, Ausrüstung und Material erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig erteilt werden.
13. Nach Beendigung der Aufstell-/Montagearbeiten sind die von der KCS GmbH zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Ausrüstungen sowie überschüssiges Material auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers unverzüglich an den von der KCS GmbH bezeichneten Ort zu senden.
14. Erfüllt der Auftraggeber die vorstehenden Obliegenheiten nicht oder nur teilweise, so ist die KCS GmbH berechtigt, diese selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Die aus der Nichterfüllung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Er wird die KCS GmbH von Ansprüchen Dritter freistellen.
15. Der Auftraggeber hat die KCS GmbH rechtzeitig auf besondere gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Montage und den Betrieb beziehen.
V. Arbeiten außerhalb des Vertrages
Der Auftraggeber ist ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis der KCS GmbH nicht befugt, dessen Personal für Arbeiten heranzuziehen, die nicht Gegenstand des Vertrages sind. Für Arbeiten, die ohne besondere Anweisung der KCS GmbH auf Anordnung des Auftraggebers ausgeführt werden, übernimmt die KCS GmbH keine Haftung. Die dafür aufgewendete Arbeitszeit ist nach dem jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz zu bezahlen.
VI. Arbeitszeit
1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden; sie liegt in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sie wird normalerweise auf 5 Arbeitstage verteilt. Falls aus Gründen, die die KCS GmbH nicht zu vertreten hat, eine kürzere Arbeitszeit eingehalten werden muss, wird die regelmäßige Arbeitszeit berechnet. Hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit wird sich das Personal der KCS GmbH nach den betrieblichen Gegebenheiten des Auftraggebers und dessen örtlichen Gegebenheiten richten.
2. Über die regelmäßige wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden gelten als Mehrarbeit. Mehrarbeit ist nur in gegenseitigem Einverständnis zulässig. Die Mehrarbeit sollte grundsätzlich die tägliche Arbeitszeit um nicht mehr als 2 Stunden und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden überschreiten.
3. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistete Arbeit. Als Mehrarbeit in der Nachtzeit gelten die Arbeitsstunden, die in diesem Zeitraum geleistet werden.
4. Sonn- und Feiertagsarbeit ist jede an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistete Arbeit. Als Sonn- und Feiertage gelten solche Tage, an denen am Arbeitsort allgemeine Arbeitsruhe herrscht. Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in dringenden Fällen und in gegenseitigem Einverständnis zulässig.
VII. Reisezeit und sonstige der Arbeitszeit gleichgestellte Zeiten
1. Reisezeit sowie angemessene auftragsbedingte Vorbereitungs- und Abwicklungszeit (Berichterstattung und Auswertung) gilt als Arbeitszeit gemäß Ziffer 6.
Dies gilt insbesondere für folgende Zeiten:
– Der Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise zum und vom Montageplatz
– Die Zeit für den Bezug der Unterkunft am Montageort sowie für behördliche An- und Abmeldeformalitäten
2. Kann in der Nähe der Arbeitsstelle keine angemessene Unterkunft und Verpflegungsmöglichkeit gefunden werden, so wird die für den Weg zwischen Unterkunfts- bzw. Verpflegungsort und Arbeitsstelle benötigte tägliche Zeit (Wegzeit) wie Arbeitszeit berechnet, soweit für den einfachen Weg eine halbe Stunde überschritten wird. Alle in diesem Zusammenhang entstehenden Auslagen sowie Kosten für die notwendige Benutzung angemessener Verkehrsmittel gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Wird das Personal der KCS GmbH aus Umständen, die die KCS GmbH nicht zu vertreten hat, in der Ausführung seiner Arbeit behindert oder nach Beendigung der Arbeiten aus irgendeinem Grund zurückgehalten, berechnet die KCS GmbH die Wartezeiten wie Arbeitszeit. Alle übrigen damit zusammenhängenden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers. Das gleiche gilt für sonstige, von der KCS GmbH nicht zu vertretende Ausfallzeiten.
VIII. Preisnachlässe
1. Die Arbeiten werden nach Zeit und Aufwand (nach Ergebnis) oder, nach Vereinbarung, zu Pauschalpreisen abgerechnet.
2. Bei Arbeiten nach Ergebnis werden die Leistungen wie folgt in Rechnung gestellt:
2.1 Personalkosten
2.1.1 Der Auftraggeber bescheinigt dem Personal der KCS GmbH täglich die aufgewendete Arbeitszeit auf den vorgelegten Arbeitszeitformularen. Etwaige Diskrepanzen sind vor Unterschrift zu klären. Eine spätere Reklamation der auf der Arbeitszeitbescheinigung aufgezeichneten Zeiten ist nicht möglich. Erteilt der Auftraggeber die Unterschrift nicht zeitgerecht, so dienen die Aufschreibungen des Personals der KCS GmbH als vom Auftraggeber akzeptiert und richtig. Verweigert der Auftraggeber die Unterschrift auf dem Arbeitszeitformular, so ist das Personal der KCS GmbH berechtigt, die weiteren Arbeiten bis zur Klärung des Sachverhalts aufzuschieben. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.
2.1.2 Es gelten die im Beiblatt „Montagetarife“ festgelegten Stundenverrechnungssätze.
2.2 Reisekosten
2.2.1 Die Kosten für Hin- und Rückreise sowie Reisen innerhalb des Einsatzlandes per Bahn, Schiff, Flugzeug oder anderen, notwendigen Verkehrsmitteln einschließlich der notwendigen Nebenkosten wie z.B. für Versicherungen, Fracht und Zoll von Gepäck, Pass- und Visagebühren, Erteilung von Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen, erforderliche ärztliche Untersuchungen bei Ausreise und Rückkehr sowie für Impfungen des Personals der KCS GmbH werden dem Auftraggeber nach Zeit und Aufwand in Rechnung gestellt.
2.2.2 Sofern nicht besondere Verhältnisse die Benutzung einer anderen Klasse erfordern, berechnet die KCS GmbH dem Auftraggeber für:
– Flugreisen Tickets der Economy-Klasse
– Bahnreisen Tickets der 2. Klasse
– PKW-Nutzung Kilometerpauschalen gemäß Beiblatt „Montagetarife“
2.3 Auslösung
Das Personal der KCS GmbH hat Anspruch auf gesunde und ausreichende Verpflegung sowie auf gute und saubere, heizbare bzw. klimatisierte Einzelunterkünfte am Montageort oder in dessen näherer Umgebung. Zur Deckung der Verpflegungs- und Unterkunftskosten, soweit diese nicht vom Auftraggeber direkt übernommen werden, sowie der Nebenkosten für Getränke, Unterhalt der Wäsche usw. berechnet die KCS GmbH dem Auftraggeber die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen des BMF in der jeweils gültigen Fassung. Bei Gestellung von Unterkunft und Verpflegung berechnet die KCS GmbH dem Auftraggeber 50 % des Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen zur Deckung der sonstigen Kosten.
2.4 Familienheimfahrten
Das Personal der KCS GmbH hat Anspruch auf bezahlte Familienheimfahrten, bei einem Aufenthalt von mehr als drei Wochen bei innereuropäischen Montagen, bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Wochen bei Montagen außerhalb Europas. Die Kosten für die Reise vom Montageort zum Geschäftssitz der KCS GmbH und zurück trägt der Auftraggeber. Der Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise sowie die Auslösungssätze werden gemäß Ziffern 7.1, 8.2.2 und 8.2.3 berechnet.
2.5 Werkzeug- und Instrumentenkosten
In den Tages- und Stundenverrechnungssätzen sind die Kosten für die Gerätevorhaltung einer einfachen Grundausstattung mit gewöhnlichen Werkzeugen und einfachen Geräten enthalten. Für Anlagenmontagen schickt KCS GmbH einen Werkzeugcontainer. Die Werkzeugcontainer enthalten eine Komplettausstattung. Hierfür berechnet die KCS GmbH lediglich Transport- und Versicherungskosten sowie eventuell entstehende Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr des Containers.
2.6 Verbrauchs- und Montagekleinmaterial
Von der KCS GmbH geliefertes Verbrauchs-, Installations- und Montagekleinmaterial wird nach Aufwand berechnet.
2.7 Steuern, Abgaben, Gebühren, Sozialversicherungsbeiträge und dergleichen, die die KCS GmbH oder ihr Personal im Zusammenhang mit dem Vertrag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu entrichten hat, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Pauschalmontagen
3.1 Für den Umfang der zu einem Pauschalpreis übernommenen Arbeiten gelten die schriftlichen Vereinbarungen. Der Pauschalpreis deckt die vereinbarten, von der KCS GmbH zu erbringenden Arbeiten. Er setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf und die rechtzeitige Beendigung der vom Auftraggeber zu erbringenden Vorbereitungsarbeiten sowie der zu erbringenden Nebenleistungen aller Art voraus.
3.2 Mehraufwendungen, die der KCS GmbH durch von ihr nicht zu vertretende Umstände wie durch nachträgliche Änderungen des Inhalts oder des Umfangs der vereinbarten Arbeiten, durch Wartezeiten, Nacharbeit, zusätzliche Reisen etc. entstehen, trägt der Auftraggeber. Die Berechnung erfolgt gemäß Ziffer 8.2.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, werden die aufgelaufenen Montagekosten zum Monatsende in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind sofort zahlbar, in Euro, netto Kasse. Die Art der Zahlungsabwicklung wird im Einzelfall festgelegt. Für die Zahlung gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem die KCS GmbH über den Betrag verfügen kann.
2. Der Auftraggeber darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von der KCS GmbH nicht anerkannter Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn die Arbeiten aus Gründen, die die KCS GmbH nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich werden.
3. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine treten, ohne dass es dazu einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Unbeschadet anderer oder weitergehender Rechte und Ansprüche werden jährlich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Satz der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen anwendbaren Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank geschuldet. Durch die Zahlungen von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemäßer Zahlung nicht aufgehoben.
4. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist die KCS GmbH berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig zu stellen.
X. Frist für die Ausführung der Arbeiten
1. Eine Frist für die Ausführung der Arbeiten ist für die KCS GmbH nur dann verbindlich, wenn sie zuvor schriftlich bestätigt wurde.
Die Frist beginnt, sobald alle Voraussetzungen für den Beginn der Arbeiten vorliegen; sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Arbeiten beendet sind bzw., soweit die Arbeiten in Abschnitten ausgeführt werden, wenn sie für den jeweiligen Abschnitt beendet sind.
2. Eine Beendigung der Arbeiten liegt auch dann vor, wenn Teile fehlen oder ein Nacharbeiten erforderlich ist, sofern die Betriebsbereitschaft der Anlage grundsätzlich gewährleistet ist.
3. Die Frist verliert ihre Gültigkeit wenn:
– Eigenleistungen des Auftraggebers, die während der Ausführung der Arbeiten benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Auftraggeber nachtäglich abändert und damit eine Verzögerung der Arbeiten verursacht,
– der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere den Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 9 sowie den Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 4 nicht nachkommt oder wenn seine Lieferanten mit ihren Arbeiten im Rückstand sind,
– bei Umständen, die die KCS GmbH nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt), beispielsweise, wenn Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Sabotage drohen oder eingetreten sind sowie bei Arbeitskonflikten, Unfällen, Krankheiten, verspäteten oder fehlerhaften Zulieferungen der nötigen Materialien, Maßnahmen, oder Unterlassungen von Behörden oder staatlichen Organen, unvorhersehbaren Transporthindernissen, Brand, Explosion, Naturereignissen.
4. Wird das Personal der KCS GmbH aus Gründen, die die KCS GmbH nicht zu vertreten hat, gefährdet oder in der Ausübung seiner Arbeiten erheblich behindert, so ist die KCS GmbH berechtigt, die Rückkehr des Montagepersonals anzuordnen. Für diese Fälle sowie für den Fall, dass Personal nach Beendigung seiner Arbeiten zurückgehalten wird, werden die entsprechenden Stunden- bzw. Tagessätze als Wartezeit und die Reisekosten zuzüglich Verpflegungs- und Unterkunftskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
XI. Gefahrträger
1. Der Auftraggeber trägt die Gefahr für das zu montierende Material während der Ausführung der Arbeiten. Werden Gegenstände, Anlagen etc., an denen Arbeiten ausgeführt wurden, aus durch die KCS GmbH nicht zu vertretenden Gründen beschädigt oder zerstört, behält die KCS GmbH den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
2. Der Auftraggeber trägt ferner die Gefahr für die von ihm zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien.
XII. Haftung
1. Die KCS GmbH und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften für die dem Auftraggeber schuldhaft zugefügten Personen- und Sachschäden dem Grunde nach bis zu den Grenzen, innerhalb deren die deutschen Versicherungsgesellschaften normalerweise Deckung gewähren.
Der Höhe nach ist die Haftung auf den Preis der Arbeiten, höchstens jedoch auf EUR 500.000,- pro Schadenereignis, beschränkt. Alle weiteren Ansprüche und Rechte des Auftraggebers, insbesondere wegen Produktionsausfalls oder entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen.
Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der KCS GmbH, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonal.
2. Der Auftraggeber hat für Schäden einzustehen, die durch sein Personal verursacht werden. Das gilt auch dann, wenn das Personal der KCS GmbH die Arbeiten leitet oder überwacht, es sei denn, dass nachweislich grobe Fahrlässigkeit bei Anweisung oder Überwachung vorgelegen hat.
XIII. Gewährleistung
1. Die KCS GmbH leistet für die Dauer von 12 Monaten max. aber 2.500 Betriebsstunden nach Beendigung der Arbeiten gemäß den nachstehenden Bedingungen Gewähr für ihre fachgemäße und sorgfältige Ausführung.
2. Werden die Arbeiten aus den in Ziffer 10.3 genannten Gründen unterbrochen, beginnt die Gewährleistungsfrist für die vor der Unterbrechung fertig gestellten Arbeiten spätestens drei Monate nach Beginn der Unterbrechung.
3. Während der Gewährleistungszeit entdeckte Mängel der Arbeiten an den Gegenständen, Anlagen etc., an denen diese Arbeiten ausgeführt wurden, werden kostenlos beseitigt. Voraussetzung ist, dass die Mängel der KCS GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Eine Gewährleistung für Mängel, die auf Arbeiten des Personals des Auftraggebers oder eines von ihm beauftragten Dritten, auch unter Überwachung des Personals der KCS GmbH, zurückzuführen sind, übernimmt die KCS GmbH nur dann, wenn diese Mängel nachweislich auf grober Fahrlässigkeit des Personals der KCS GmbH bei Anweisungen oder Überwachung beruhen.
4. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der KCS GmbH Änderungen oder Reparaturen vornehmen, andere als Original durch die KCS GmbH gelieferte Ersatzteile verbauen oder wenn der Auftraggeber nicht umgehend geeignete Maßnahmen zur Schadenminderung trifft.
5. Für Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung übernimmt die KCS GmbH die Gewährleistung in gleichem Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, jedoch nicht über die für diese geltende Gewährleistungszeit hinaus.
6. Weitergehende Ansprüche und Rechte wegen Mängeln als die unter Ziffern 13.1 bis 13.5 genannten sind ausgeschlossen.
XIV. Schiedsgericht – Recht
1. Soweit Gegenstand des Vertrages die weltweite Lieferung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie die Lieferung von Einzelteilen an Orte außerhalb der EU ist, wird folgende Schiedsklausel vereinbart:
a) Alle aus oder im Zusammenhang mit den vorgenannten Geschäftsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
b) Mit der Durchführung des Schiedsverfahrens wird als Schlichtungsstelle die Schweizerische Schiedsgerichtskommission, ICC Swiss Commission of Arbitration Hegibachstr. 47, CH – 8032 Zurich beauftragt. Beide Parteien akzeptieren den Schlichtungsspruch des Schiedsgerichts als bindend. Die Kosten für die Schlichtung werden auf Nachweis zwischen den Parteien geteilt. Als Verhandlungssprache gilt Deutsch als vereinbart. Wäre ein solches Schiedsurteil nicht vollstreckbar, gilt der ausschließliche Gerichtsstand Emden als vereinbart. Die KCS GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
2. Soweit Gegenstand des Vertrages die Lieferung von einzelnen Maschinenteilen an Orte innerhalb EU ist, wird die Zuständigkeit der ordentlichen deutschen Gerichtsbarkeit vereinbart. Insoweit gilt der Gerichtsstand Emden als vereinbart.
3. Der mit der KCS GmbH geschlossene Vertrag unterliegt ausnahmslos und ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XV. Schlussbestimmungen
1. Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Vom Montagepersonal der KCS GmbH abgegebene Erklärungen irgendwelcher Art binden die KCS GmbH nur, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt sind.
3. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.