Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kraft Curing Systems GmbH
Teil 1. Allgemeine Bestimmungen
Diese Standardbedingungen für den Verkauf von Anlagen, Anlagenteilen, Ersatzteilen für diese sowie für die Lieferung der selbigen zwischen der KCS GmbH und dem jeweiligen Auftraggeber gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.
Das Angebot, die Angebotsannahme, die Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden der KCS GmbH gegenüber nur wirksam, wenn diese den Änderungen schriftlich zustimmt.
Diese Bestimmungen sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung Grundlage für jegliches künftiges Einzelgeschäft zwischen der KCS GmbH und dem Käufer und sie schließen jedwede andere Vereinbarung aus.
Teil 2. Allgemeine Lieferbedingungen der Kraft Curing Systems GmbH (nachfolgend „KCS GmbH“)
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen regeln den Verkauf von Anlagen, Anlagenteilen, Ersatzteilen für diese sowie für die Lieferung der selbigen zwischen der KCS GmbH und dem jeweiligen Auftraggeber. Abweichenden Bestimmungen, insbesondere in formularmäßigen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, wird ausdrücklich widersprochen. Sie sind für die KCS GmbH nur dann verbindlich, wenn sie von dieser ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
2. Der Auftraggeber hat die bauseitigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass jegliche Anlagen, Anlagenteile, Ersatzteile sowie die Lieferung der selbigen zum vereinbarten Liefertermin möglich ist, anderenfalls gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug.
Wenn der Auftraggeber sich am Fälligkeitstag in Annahmeverzug befindet, ist er dennoch zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Die KCS GmbH wird in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Auftraggebers vornehmen. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die KCS GmbH die Sache auf Kosten des Auftraggebers versichern.
Werden die bauseitigen Voraussetzungen für die Lieferung binnen einer angemessenen Zeit nach Auftragsbestätigung vom Auftraggeber nicht erfüllt, so ist die KCS GmbH berechtigt, dem Auftraggeber eine letzte Frist zu setzen, in der der Auftraggeber die bauseitigen Voraussetzungen zu erfüllen hat. Sofern die Frist fruchtlos verstreicht, ist die KCS GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und neben dem Kaufpreis auch den ihr im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages entstandenen Schaden gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
3. Bei Bezugnahmen in diesen ALB auf den Begriff „schriftlich“ bedeutet dieses: Mittels Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax, E-Mail oder anderer, zwischen den Parteien vereinbarter Form.
4. Diese ALB gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB als auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichem Sondervermögen.
II. Angebot
1. Soweit die KCS GmbH im Rahmen der Vertragsabwicklung dem Auftraggeber Unterlagen übersendet oder überlässt, bleiben diese ihr Eigentum und dürfen ohne Zustimmung der KCS GmbH weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
2. Abbildungen oder Offset-Zeichnungen dienen lediglich zur Veranschaulichung, Konstruktions- und Formänderung behält sich die KCS GmbH vor.
3. Die zum jeweiligen Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Angaben über Verfahren, Verbrauch und Leistungen sind nur dann verbindlich, soweit diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind.
III. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang des Lieferanspruchs ist der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der KCS GmbH maßgebend.
2. Die KCS GmbH behält sich vor, Änderungen und Veränderungen hinsichtlich der Konstruktion der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
IV. Preis und Zahlung
1. Sämtliche Einzelpreise gelten, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ab Werk Lindern in Euro einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Transport. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungserstellung hinzu.
2. Die Parteien haben das Recht, über eine angemessene Erhöhung der Preise neu zu verhandeln, wenn die Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Liefertermin durch Gründe, die von KCS GmbH nicht zu vertreten sind, länger als 12 Monate beträgt.
3. Bei nach Auftragsbestätigung vom Auftraggeber gewünschten Vertragsänderungen ist die KCS GmbH berechtigt, die hierdurch entstandenen zusätzlichen Kosten gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, sofern die Gründe für die Vertragsänderung nicht von der KCS GmbH zu vertreten sind.
4. Die Zahlung ist, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der KCS GmbH zu leisten, und zwar
a) bei Verträgen, welche die Lieferung von Anlagen oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, gegen Nachweis der Bereitstellung eines unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs, welcher nachfolgende Auszahlungsbedingungen bezüglich der Akkreditivsumme berücksichtigt:
– 30 % nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber,
– 60 % bei Verladung des Kaufgegenstandes und Vorlage des Frachtbriefes beim Auftraggeber,
– 10 % zehn Tage nach erfolgter Inbetriebnahme, jedoch spätestens 90 Tage nach Verladung.
b) bei Verträgen, welche die Lieferung von einzelnen Maschinenteilen zum Gegenstand haben, tritt Fälligkeit innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ein ohne Abzug.
c) bei Verträgen, welche die Leistung von Serviceeinsätzen und sonstigen Dienstleistungen zum Gegenstand haben, tritt Fälligkeit 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug ein. Ein Skonto wird nicht gewährt.
5. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, welche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder seitens der KCS GmbH anerkannt sind. Wegen bestrittener Ansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht.
6. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst bei unwiderruflicher Gutschrift auf dem von der KCS GmbH angegebenen Geschäftskonto als erfolgt.
7. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung im Rückstand, kann die KCS GmbH vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Es gilt ein Zinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Satz der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen anwendbaren Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank als vereinbart.
8. Im Falle verzögerter Zahlung kann die KCS GmbH, nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber, die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung mehr als drei Monate im Rückstand, so ist die KCS GmbH berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten und vom Auftraggeber Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Dieser darf den vereinbarten Kaufpreis jedoch nicht überschreiten.
V. Lieferung, Gefahrübergang
1. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS auszulegen. Mangels besonderer Lieferklauseln im Vertrag gilt der Liefergegenstand als „Free Carrier“ (CFA), Lindern geliefert.
2. Verpflichtet sich die KCS GmbH im Falle einer FCA Lindern-Lieferung auf Verlangen des Auftraggebers dazu, den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr mit der Entgegennahme des Liefergegenstands durch den ersten Spediteur auf den Auftraggeber über.
3. Die KCS GmbH gilt zu Teillieferungen ermächtigt.
VI. Lieferfrist und Verzögerungen
1. Die Lieferbereitsschaftszeit beträgt
• bei Verträgen über Maschinenteillieferungen, soweit der Lieferungsgegenstand im Lager der KCS GmbH vorrätig ist und der Versand an einen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, eine Woche. Erfolgt der Versand an einen Ort innerhalb der EU, so beträgt die Zeit zwei Wochen.
• in allen anderen Fällen, insbesondere bei Lieferung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie nicht am Lager der KCS GmbH vorrätigen Maschinenteilen, gilt ausschließlich die vereinbarte Lieferbereitsschaftsfrist, in Ermangelung einer solchen, eine angemessene Lieferfrist.
2. Sowohl die vorstehend bezeichnete als auch eine wirksam hiervon abweichend vereinbarte Lieferbereitschaftszeit beginnt mit dem Abschluss des Kaufvertrages, jedoch nicht vor Eingang und Prüfung des unwiderruflichen Akkreditivs, Abschluss aller offiziellen Formalitäten, Begleichung aller bei Vertragsschluss fälligen Zahlungen, der Bereitstellung ggf. vereinbarter Sicherungsmittel sowie der Erfüllung anderer vereinbarter Vorbedingungen.
3. Ist eine derjenigen Bedingungen noch nicht erfüllt, deren Eintritt im Obliegen des Auftraggebers steht, so verlängert sich der Beginn der Lieferbereitschaftszeit entsprechend.
4. Der Lieferbereitschaftstermin gilt als eingehalten, wenn bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Lieferfrist der Liefergegenstand das Werk der KCS GmbH verlassen hat. Hat der Auftraggeber die Durchführung des Transports selbst übernommen, so gilt die Lieferfrist mit Eingang der Lieferbereitschaftsanzeige seitens der KCS GmbH beim Auftraggeber als gewahrt.
5. Wird der Versand des Liefergegenstands auf Wunsch oder durch Verschulden des Auftraggebers über den gültigen Liefertermin hinaus verzögert, so ist die KCS GmbH berechtigt, dem Auftraggeber die hierdurch anfallenden Lagerungskosten pauschal in Höhe von einem Tausendstel des Auftragswertes je angefangenen Monat zu berechnen.
6. Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt (vgl. Ziff. XI.) oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Auftraggebers, so gewährt die KCS GmbH eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist. Diese Fristverlängerung wird unabhängig davon gewährt, ob der Grund der Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferfrist eintritt.
7. Wird der Liefergegenstand aufgrund Verschulden der KCS GmbH nicht zum festgelegten Liefertermin geliefert, kann der Auftraggeber mit Ablauf der Lieferfrist einen pauschalierten Schadenersatzanspruch gegenüber der KCS GmbH geltend machen. Dieser Anspruch ist auf 0,5 % des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz beträgt max. 5 % des Kaufpreises. Bei Verzögerung nur eines Teils der Lieferung wird der pauschalierte Schadenersatzanspruch aufgrund des Kaufpreises bestimmt, welcher demjenigen Teil des Liefergegenstandes entspricht, der aufgrund der eingetretenen Verzögerung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden kann. Der vorgenannte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung durch den Auftraggeber fällig, jedoch frühestens mit Abschluss der Gesamtlieferung oder soweit der Vertrag nach Ziff. VI. 8. beendet worden ist.
8. Soweit der Auftraggeber berechtigt ist, den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Ziff. VI. 7. zu fordern und der Liefergegenstand noch nicht geliefert ist, so kann er der KCS GmbH schriftlich eine letzte angemessene Lieferfrist setzen. Soweit die KCS GmbH nicht innerhalb dieser angemessenen Frist aus einem nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Grunde die Lieferung vornimmt, so ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an die KCS GmbH von dem Vertrag hinsichtlich desjenigen Teils des Liefergegenstands zurückzutreten, welcher aufgrund der Verzögerung durch die KCS GmbH nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.
9. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung der ihm aufgrund der Verzögerung entstandenen Schäden zu. Die Gesamthöhe dieser Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadensersatzanspruchs nach Ziff. VI. 7. darf 15 % desjenigen Teilkaufpreises nicht überschreiten, welcher dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Auftraggeber vom Vertrag zurückgetreten ist.
10. Soweit sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die Lieferung um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen der Auftraggeber den in Ziff. VI. 9. festgelegten Höchstsatz an Schadenersatz zustünde, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die KCS GmbH zu beenden. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall der Höchstsatz an Schadenersatz sowie eine Entschädigung gemäß Ziff. VI. 9. zu.
11. Über den pauschalierten Schadenersatzanspruch sowie den Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag einschließlich begrenzter Entschädigung hinausgehende weitere Ansprüche seitens des Auftraggebers gegenüber der KCS GmbH im Falle der Nichtlieferung durch diese, sind ausgeschlossen. Sämtliche weiteren Ansprüche gegenüber der KCS GmbH im Hinblick auf Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit seitens der KCS GmbH gegeben ist. Grobe Fahrlässigkeit im Rahmen eines Handelns oder Unterlassens ist dann gegeben, wenn die KCS GmbH entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die ein verantwortungsbewusster Lieferer normalerweise vorausgesehen hätte, oder soweit die KCS bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer Acht gelassen hat.
12. Ist für den Auftraggeber absehbar, dass ihm die Annahme des Liefergegenstands zum Liefertermin unmöglich sein wird, so ist er gegenüber der KCS GmbH verpflichtet, den Grund hierfür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit einen Zeitpunkt zu benennen, zu dem er die Lieferung annehmen kann.
13. Im Falle der Nichtannahme der Lieferung zum Liefertermin durch den Auftraggeber ist die KCS GmbH berechtigt, den Teil des bei Lieferung fälligen Kaufpreises zu fordern. Die KCS GmbH wird in diesem Fall die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers veranlassen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird die KCS GmbH den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers versichern.
14. Soweit die Nichtannahme des Liefergegenstands durch den Auftraggeber nicht auf höherer Gewalt (vgl. Ziff. XI.) beruht, ist die KCS GmbH berechtigt, den Auftraggeber schriftlich zur Annahme innerhalb einer angemessenen letzten Frist aufzufordern. Die KCS GmbH ist berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb der letzten Frist annimmt und die Nichtannahme nicht auf ein Verhalten der KCS GmbH zurückzuführen ist. In diesem Fall hat die KCS GmbH einen Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, welcher ihr aufgrund des Verzuges des Auftraggebers entstanden ist. Jedoch darf die Gesamthöhe dieser Entschädigung den Kaufpreis nicht überschreiten, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst wird.
VII. Eigentumsvorbehalte
1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Liefergegenstandes bleibt dieses Eigentum der KCS GmbH, soweit ein solcher Eigentumsvorbehalt unter dem anwendbaren Recht wirksam ist. Soweit die KCS GmbH dieses verlangt, hat der Auftraggeber die KCS GmbH im Rahmen ihrer Bemühungen zum Schutz ihres Eigentumsrechts in dem betreffenden Land umfassend zu unterstützen.
2. Durch die Einräumung des vorbenannten Eigentumsvorbehalts werden die Bestimmungen hinsichtlich des Gefahrübergangs gemäß Ziff. V. nicht berührt.
VIII. Haftung für Mängel
1. Die KCS GmbH ist verpflichtet, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sämtliche Mängel bzw. Abweichungen (nachfolgend „Mangel/Mängel“) zu beheben, welche auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruhen.
2. Die KCS GmbH haftet für Mängel, welche innerhalb eines Jahres im Einschichtbetrieb oder 2.000 Betriebsstunden – je nachdem, welches zuerst eintritt – ab Inbetriebnahme eintreten. Diese Haftung erstreckt sich nicht auf solche Teile, welche durch Nutzung dem üblichen Verschleiß unterliegen.
3. Die in der vorgenannten Ziffer geregelte Haftung erstreckt sich ebenfalls auf diejenigen Teile, welche aufgrund eines Mangels des Liefergegenstands in diesen eingebracht werden. Für alle übrigen Teile verlängert sich die unter Ziff. VIII. 2. genannte Frist um die Dauer der durch den Mangel verursachten Betriebsunterbrechungen des Liefergegenstandes.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen von ihm festgestellten Mangel unverzüglich gegenüber der KCS GmbH schriftlich zu rügen. In jedem Fall hat eine solche Mängelrüge innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziff. VIII. 2. bestimmten Fristen zu erfolgen. Der Mangel ist in der Rüge konkret und ausführlich zu beschreiben.
5. Soweit der Auftraggeber einen Mangel gegenüber der KCS GmbH nicht schriftlich innerhalb des in Ziff. VIII. 4. genannten Zeitraums rügt, verliert er sein Recht auf Beseitigung des Mangels.
6. Ist es wahrscheinlich, dass der Mangel weitere Schäden verursachen kann, so hat der Auftraggeber die KCS GmbH hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten. Soweit der Auftraggeber eine solche Mitteilung unterlässt, trägt er die Gefahr für diese Schäden.
7. Nach Erhalt der Mängelrüge gemäß Ziff. VIII. 4. wird die KCS GmbH den Mangel unverzüglich und auf ihre Kosten beseitigen. Grundsätzlich ist der Mangel am Standort des Liefergegenstandes zu beheben. Die KCS GmbH behält sich jedoch vor, sich das fehlerhafte Teil oder den Liefergegenstand zum Zwecke der Reparatur oder des Austausches zurücksenden zu lassen. Sind im Hinblick auf den Aus- und Einbau des Ersatzteils besondere Kenntnisse erforderlich, so wird die KCS GmbH die erforderlichen Arbeiten selbst vornehmen. Sind solche besonderen Kenntnisse nicht erforderlich, so ist die KCS GmbH lediglich verpflichtet, das ordnungsgemäß reparierte bzw. ausgetauschte Teil an den Auftraggeber zu liefern.
8. Soweit der Auftraggeber einen Mangel gegenüber der KCS GmbH gerügt hat, ein solcher Mangel jedoch nicht vorliegt, haftet der Auftraggeber gegenüber der KCS GmbH für denjenigen Schaden, der dieser durch die unberechtigte Rüge entstanden ist.
9. Der im Rahmen der Behebung von Mängel notwendige Transport des Liefergegenstandes und/oder der zu ersetzenden Teile des Liefergegenstandes zur und von der KCS GmbH erfolgt auf Gefahr und Kosten der Auftraggebers. Der Auftraggeber hat im Rahmen eines solchen Transports die Anweisung der KCS GmbH zu befolgen.
10. Der Auftraggeber hat sämtliche zusätzliche Kosten zu tragen, die der KCS GmbH im Rahmen der Reparatur, des Aus- und Einbaus sowie des Transports entstehen, soweit der Standort des Liefergegenstandes von dem vertraglich vereinbarten Bestimmungsort oder – wenn kein Bestimmungsort angegeben ist – von dem Lieferort abweicht.
11. Ersetzte mangelhafte Teile gehen in das Eigentum der KCS GmbH über und sind dieser zur Verfügung zu stellen.
12. Soweit die KCS GmbH innerhalb einer angemessenen Zeit ihrer Verpflichtung zur Mangelbehebung nicht nachkommt, ist der Auftraggeber berechtigt, dieser schriftlich eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Erfüllt die KCS GmbH ihre Verpflichtung nicht innerhalb dieser gesetzten Frist, so ist der Auftraggeber berechtigt, die notwendigen Reparaturen selbst oder durch einen Dritten auf Kosten und Gefahr der KCS GmbH vornehmen zu lassen. Mit Erstattung dieser Reparaturkosten seitens der KCS GmbH sind alle Ansprüche des Auftraggebers hinsichtlich des Mangels gegenüber der KCS GmbH abgegolten.
13. Soweit die Nachbesserung gemäß Ziff. VIII. 7. fehlschlägt, stehen dem Auftraggeber folgende Rechte zu:
• Er kann eine dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen, wobei diese Minderung max. 15 % des Kaufpreises betragen darf; oder
• soweit der Besteller aufgrund der Schwere des Mangels sein Interesse am Vertrag verliert, kann dieser nach schriftlicher Mitteilung an die KCS GmbH vom Vertrag zurücktreten. Insoweit ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz in Höhe von max. 15 % des Kaufpreises zu verlangen.
14. Die KCS GmbH haftet nicht für solche Mängel, welche auf vom Auftraggeber bereit gestellten Materialien oder einer vom Auftraggeber vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.
15. Die Haftung der KCS GmbH für Mängel setzt voraus, dass der Liefergegenstand unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und im Rahmen des ordnungsgemäßen Gebrauchs verwendet wird. Die KCS GmbH haftet nicht für Mängel, die aufgrund folgender Umstände eingetreten sind:
Schlechte Instandhaltung, unsachgemäße Aufstellung, fehlerhafte Reparatur seitens des Auftraggebers oder auf Änderungen des Liefergegenstandes ohne schriftliche Zustimmung der KCS GmbH. Die Haftung der KCS GmbH erstreckt sich auch nicht auf normale Abnutzung oder normalen Verschleiß.
16. Die Verwendung von Ersatzteilen, welche nicht seitens der KCS GmbH freigegeben sind, führen zur Haftungsbefreiung der KCS GmbH.
17. In jedem Fall ist die Haftung der KCS GmbH für Mängel an jeglichen Teilen des Liefergegenstandes auf einen Jahr ab Beginn der in Ziff. VIII. 2. festgelegten Frist beschränkt. Diese gilt unbeschadet der Bestimmungen nach Ziff. VIII. 1. bis 16. Für Mängel in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt die gesetzliche Verjährung.
18. Vorbehaltlich der Bestimmung gemäß der Ziff. VIII. 1. bis 17. haftet die KCS GmbH nicht für Mängel. Insbesondere haftet die KCS GmbH nicht für aufgrund von Mängeln verursachte Schäden, wie Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn oder andere indirekte Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt
• nicht im Rahmen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gemäß Ziff. VI. 11. oder aber bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
• bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die KCS GmbH. Im Falle von leichter Fahrlässigkeit haftet die KCS GmbH nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
• nicht, soweit die KCS GmbH aufgrund Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gemäß den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes haftet.
• nicht bei Mängeln, welche die KCS GmbH arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat.
IX. Montage und Inbetriebnahme
1. Bezüglich der Montage und Inbetriebnahme gelten die Allgemeinen Montagebedingungen (AMB) der KCS GmbH.
2. Die Montage und Inbetriebnahme erfolgt nach Aufwand auf Basis, wenn nicht Andres vereinbared, einer Chefmontage. Die insoweit entstehenden Kosten werden vom Auftraggeber getragen.
X. Sicherheitsvorrichtungen/Schutzeinrichtungen
1. Soweit die in den Plänen sowie aufgrund von Sicherheitsbestimmungen vorgegebenen Schutzeinrichtungen noch nicht vorhanden sind, ist die KCS GmbH berechtigt, die Übergabe des Liefergegenstandes zu verweigern.
2. Soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere den zwingenden Vorschriften und Gesetzten und den hieraus entstehenden, unterschiedlichen Auslegungen weitere Schutzvorrichtungen am Liefergegenstand erforderlich sind, so sind die hieraus resultierenden Preise und Lieferungen nicht im Angebot enthalten.
XI. Höhere Gewalt
1. Soweit die nachfolgenden Umstände die Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflichten unmöglich machen oder diese unangemessen erschweren, ist jede Partei berechtigt, die Erfüllung der ihr vertraglich obliegenden Pflichten insoweit einzustellen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Embargo, Beschlagnahme, Einschränkung des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte sowie verzögerte Lieferung durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände.
2. Ein vor oder nach Vertragsschluss eintretender Umstand gemäß der vorstehenden Ziffer berechtigt die jeweilige Partei nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung ihrer Vertragspflichten, als dessen Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.
3. Soweit sich eine der Parteien auf das Vorliegen höherer Gewalt beruft, so hat diese die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende dieses Umstands in Kenntnis zu setzten. Ist der Auftraggeber aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert, so hat er die KCS GmbH für die von ihr etwaig aufgewendeten Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes zu entschädigen.
4. Ist höhere Gewalt gegeben, so hat jede Partei ungeachtet aller in diesen Lieferbedingungen festgelegten Auswirkungen das Recht, durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei vom Vertrag zurückzutreten, jedoch nur soweit die Einstellung der Vertragserfüllung nach Ziff. XII. 1. länger als sechs Monate andauert.
XII. Vorhersehbare Nichterfüllung
1. Jede Partei hat das Recht, die Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten einzustellen, soweit sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die jeweils andere Partei ihre Pflichten nicht wird erfüllen können. Soweit eine Partei die Erfüllung ihrer Pflichten einstellt, hat sie hierüber die jeweils andere Partei unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen.
2. Soweit die Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nicht entgegen stehen, ist die Haftung der Parteien untereinander wegen Produktionsstillstand, entgangenem Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeglichen anderen Folgeschäden oder indirekten Schäden ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt in entsprechender Anwendung der Ziff. VIII. 18. Satz 3 a) nicht, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
XIII. Streitigkeiten und anwendbares Recht
1. Soweit Gegenstand des Vertrages die weltweite Lieferung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie die Lieferung von Einzelteilen an Orte außerhalb der EU ist, wird folgende Schiedsklausel vereinbart:
•Alle aus oder im Zusammenhang mit den vorgenannten Geschäftsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
•Mit der Durchführung des Schiedsverfahrens wird als Schlichtungsstelle die Schweizerische Schiedsgerichtskommission, ICC Swiss Commission of Arbitration Hegibachstr. 47, CH – 8032 Zurich beauftragt. Beide Parteien akzeptieren den Schlichtungsspruch des Schiedsgerichts als bindend. Die Kosten für die Schlichtung werden auf Nachweis zwischen den Parteien geteilt. Als Verhandlungssprache gilt Deutsch als vereinbart.
2. Soweit Gegenstand des Vertrages die Lieferung von einzelnen Maschinenteilen an Orte innerhalb EU ist, wird die Zuständigkeit der ordentlichen deutschen Gerichtsbarkeit vereinbart. Insoweit gilt der Gerichtsstand Oldenburg als vereinbart.
3. Alle mit der KCS GmbH geschlossenen Verträge unterliegen ausnahmslos und ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XIV. Salvatorische Klausel
Die Gültigkeit des Vertrages wird durch die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferbedingungen nicht berührt. Ebenso berührt die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferbedingungen nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.